Rz. 70

Die Rechtsfähigkeit und die Handlungsfähigkeit ausländischer Gesellschaften werden nach dem Recht des Staates festgelegt, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

 

Rz. 71

Die Rechtsfähigkeit der Niederlassungen wird nach dem lettländischen Recht festgelegt, wenn sie ihren Sitz in der Republik Lettland hat.

 

Rz. 72

Die Gesellschaft muss ihren Sitz in der Republik Lettland haben. Daher darf der Sitz nicht ins Ausland verlagert werden.

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