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Der Gesellschaftsvertrag kann mehrsprachig verfasst werden, muss jedoch für die Eintragung auf Lettisch vorliegen. Es ist zu beachten, dass zwar in dem Gesellschaftsvertrag eine andere sprachliche Version als die rechtswirksame ausgedeutet werden kann, jedoch im Fall eines Rechtsstreits ein lettisches Gericht nur die lettische Version anerkennen wird, da diese dem Handelsregister als einzige Grundlage für die Eintragung diente.

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