Rz. 17

Die SIA muss mindestens eine natürliche oder juristische Person als Gesellschafter haben. Dabei können sowohl In- als auch Ausländer Gesellschafter sein. Die Höchstzahl der Gesellschafter ist nicht begrenzt. Diesbezüglich ist auf eine Besonderheit beim Ausfüllen der notwendigen Formulare für die Registereintragung hinzuweisen: In Lettland besitzt jede Person einen so genannten Personencode, der in bestimmten Dokumenten enthalten sein muss. Dieser Personencode wird auch beim Handelsregister abgefragt. Da Non-Residents einen solchen nicht besitzen, sind in das Formularfeld im Antrag auf Eintragung einer Gesellschaft die folgenden Daten dem Handelsregister einzureichen: Geburtsdatum, die Nummer und Ausgabedatum des Personalausweises oder Passes sowie der Herkunftsstaat und die Behörde, die den Personalausweis oder Pass ausgegeben hat.

Anders als im Fall einer normalen SIA ist die Anzahl der Gesellschafter in der "kleinen" SIA begrenzt und diese darf aus höchstens fünf natürlichen Personen bestehen. Daraus folgt, dass eine juristische Person nicht Gesellschafter einer solchen "kleinen" SIA sein kann. Ändern sich die genannten Voraussetzungen, ist das Stammkapital der "kleinen" SIA innerhalb von drei Monaten auf 2.800 EUR zu erhöhen.

 

Rz. 18

Ehegatten können ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten eine SIA gründen sowie Anteile erwerben. In die Gesellschafterliste ist nur derjenige Ehegatte aufzunehmen, dem die Geschäftsanteile tatsächlich gehören. Die Ehegatten können sowohl gemeinsam eine SIA gründen als auch getrennt deren Anteile übernehmen. Zur Gesellschafterversammlung ist jedoch derjenige Ehegatte einzuladen, welcher in die Gesellschafterliste eingetragen wurde, da nur dieser Ehegatte stimmberechtigt ist. Die Bevollmächtigung von Dritten ist jedoch erlaubt (§ 212 Abs. 3 HGB). Ferner kann ein Ehegatte allein über die Geschäftsanteile verfügen.

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