Rz. 46

Nach lettischem Recht ist für die rechtlich ordnungsgemäße Abwicklung von Erbschaftsangelegenheiten ausschließlich der Notar zuständig. Nach einer Kabinettsverordnung,[5] die auf Art. 64 des Notargesetzes beruht, führt der Notar sämtliche rechtlichen Abwicklungsvorgänge im Zusammenhang mit einer angefallenen Erbschaft durch. Dazu zählen neben der Erklärung über die Annahme der Erbschaft und die Testamentseröffnung auch das Auffinden bzw. die Information etwaiger Erben sowie die Ausstellung des Erbscheins nach erfolgreichem Beweisantritt der Erben von ihrem Erbrecht. Erst wenn es zu streitigen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einer Erbschaft kommen sollte, z.B. über die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung oder die Aufteilung des Nachlasses zwischen mehreren Erben, setzt der Notar die Erbschaftsabwicklung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über den streitigen Sachverhalt aus.

[5] Noteikumi par mantojuma reǵistra un mantojuma lietu vešanu, Latvijas Vēstnesis 22.8.2008, 130.

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