Rz. 24

Weiterhin müssen im Gründungsvertrag folgende Angaben enthalten sein:

Angaben zum Stammkapital und zu den Stammeinlagen der Gesellschafter sowie der Personen, die Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Sacheinlagen übernommen haben;
ggf. besondere Rechte und Pflichten von Gründern bis zur Eintragung;
die Geschäftsführer (im Gesetz "Vorstandsmitglieder" genannt) und ggf. Aufsichtsratsmitglieder, sofern ein Aufsichtsrat besteht;
Angaben zu den Gründern und der Höhe ihrer Einlagen;
persönliche Daten des Wirtschaftsprüfers der SIA, sofern ein Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft vorgesehen ist.
 

Rz. 25

Der Sitz der Gesellschaft muss sich im Inland befinden. Ein Doppelsitz ist unzulässig.

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