Rz. 24
Weiterhin müssen im Gründungsvertrag folgende Angaben enthalten sein:
▪ | Angaben zum Stammkapital und zu den Stammeinlagen der Gesellschafter sowie der Personen, die Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Sacheinlagen übernommen haben; |
▪ | ggf. besondere Rechte und Pflichten von Gründern bis zur Eintragung; |
▪ | die Geschäftsführer (im Gesetz "Vorstandsmitglieder" genannt) und ggf. Aufsichtsratsmitglieder, sofern ein Aufsichtsrat besteht; |
▪ | Angaben zu den Gründern und der Höhe ihrer Einlagen; |
▪ | persönliche Daten des Wirtschaftsprüfers der SIA, sofern ein Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft vorgesehen ist. |
Rz. 25
Der Sitz der Gesellschaft muss sich im Inland befinden. Ein Doppelsitz ist unzulässig.
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