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Die Haftung der Gesellschafter einer SIA beschränkt sich auf ihre Einlage. Sofern diese voll erbracht wurde, ist eine darüber hinaus gehende persönliche Haftung der Gesellschafter grundsätzlich ausgeschlossen (§ 137 Abs. 3 HGB). Es ist jedoch möglich, eine SIA mit zusätzlicher Haftung zu gründen, in der mindestens ein Gesellschafter persönlich mit seinem Vermögen für die Schulden der Gesellschaft haftet. Die Daten des persönlich haftenden Gesellschafters sind ins Handelsregister einzutragen (§ 138 HGB). Eine weitere Ausnahme besteht in der gesamtschuldnerischen Haftung derjenigen Gesellschafter, die Beschlüssen zugestimmt haben, welche im Kompetenzbereich des Vorstands und Aufsichtsrats lagen (§ 210 Abs. 2 HGB), wobei ein Kausalzusammenhang zwischen Beschluss und Schaden bestehen muss. Allerdings kann es in diesem Zusammenhang zu Beweisschwierigkeiten kommen, da Beschlüsse auch im geheimen Abstimmungsverfahren getroffen werden können. Die Gesellschafter einer "kleinen" SIA haften gesamtschuldnerisch für die Schulden der Gesellschaft im Falle der Insolvenz. Die Haftung ist auf den Betrag beschränkt, der die Differenz zwischen dem faktisch einbezahlten Stammkapital und 2.800 EUR darstellt (§ 1851 Abs. 7 HGB).

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