Rz. 19

Als öffentliche Testamente werden solche bezeichnet, die bei einem Notar oder einem lettischen Gemeindegericht errichtet worden sind. Ein solches Testament wird in notarieller Urkunde (Art. 434 ZGB) errichtet und dann bei der Stelle, vor welcher das Testament errichtet worden ist, aufbewahrt. Der Testator erhält ebenfalls einen Auszug, welchem dieselbe Beweiskraft wie dem aufzubewahrenden Originaltestament beizumessen ist.

 

Rz. 20

Ein öffentliches Testament verliert seinen Status als solches nur dadurch, dass das aufbewahrte Testament auf Verlangen dem Testator oder einem dazu besonders Bevollmächtigten zurückgegeben wird (Art. 441 ZGB). Allein dadurch verliert das Testament aber nicht seine Gültigkeit. Vielmehr stellt es sich nach seiner Herausgabe als gültiges Privattestament dar, sofern bei dessen Errichtung die für Privattestamente vorgeschriebenen Bestimmungen nicht verletzt worden sind (Art. 442, 444 ZGB).

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