Ein weiteres wichtiges Betätigungsfeld für den Rechtsanwalt im Verkehrsrecht ist das Verwaltungsrecht im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis und der Eignung eines Verkehrsteilnehmers zum Führen von Kraftfahrzeugen.

5.1 Führerschein auf Probe

Bei dem erstmaligen Erwerb eines Führerscheins wird dieser zunächst für 2 Jahre auf Probe erteilt. Nach Ablauf dieser Probezeit gilt die Fahrerlaubnis als endgültig erteilt. Eine Umschreibung oder gesonderte Prüfung ist nicht erforderlich. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Fahranfänger einer besonderen Bewährungskontrolle unterliegen sollen. Werden während der Probezeit Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen, so sind vom Gesetzgeber abgestufte Maßnahmen vorgesehen, die von der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder Absolvierung einer verkehrspsychologischen Beratung bis zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens reichen.

Als Faustregel gilt, dass Ordnungswidrigkeiten, die nicht zu einem Eintrag von Punkten im Fahreignungsregister führen, auch für den Fahranfänger folgenlos sind. Bei Ordnungswidrigkeiten, die im Fahreignungsregister eintragungspflichtig sind, und bei Straftaten werden je nach Art und Schwere des Delikts sowie der Häufigkeit die oben genannten Maßnahmen verhängt. Die Probezeit verlängert sich um 2 weitere Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet wurde.

Wichtig ist, dass für die Delikte innerhalb der Probezeit nicht das Datum der Eintragung maßgeblich ist. Es kommt hier immer auf den Tag der Tat an. Eine rechtskräftige Feststellung des Tatvorwurfs ist jedoch notwendig.

Bei dem Aufbauseminar handelt es sich um Gruppengespräche, in denen durch Verhaltensbeobachtung und Informationsvermittlung die Einstellung des Verkehrsteilnehmers zum Straßenverkehr positiv beeinflusst werden soll. In der Regel bestehen diese Kurse aus 4 Sitzungen von jeweils 135 Minuten und einer Fahrprobe von 45 Minuten. Die Kosten belaufen sich auf etwa 300 bis 400 EUR. Die Teilnahmebescheinigung muss der Führerscheinstelle vorgelegt werden.

In der verkehrspsychologischen Beratung wird in einem Einzelgespräch und einer Fahrprobe versucht, Ursachen und Mängel aufzuklären und dem Verkehrsteilnehmer Wege zu deren Beseitigung aufzuzeigen.

Schließlich kann die Fahrerlaubnis für mindestens 3 Monate entzogen werden.

Durch ein medizinisch psychologisches Gutachten (MPU) sollen Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeräumt werden. Erweist sich der Verkehrsteilnehmer als nicht geeignet, wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Diese Maßnahmen der Verwaltungsbehörde können mit dem Widerspruch und nach Vorliegen eines Widerspruchsbescheides mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden. Wichtig ist, dass diese Maßnahmen in der Regel für sofort vollziehbar erklärt werden, sodass zusätzlich zu Widerspruch bzw. Klage ein Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt werden muss.

5.2 Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde

Neben der Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht ist auch ein Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde denkbar. Letzteres ist möglich, wenn sich nach Auffassung der Behörde der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, weil er körperliche, geistige oder charakterliche Mängel hat.

Anhaltspunkte für die Entziehung der Fahrerlaubnis gibt der Punktestand im Verkehrszentralregister (ab 1.5.2014 Fahreignungsregister) in Flensburg.

Nach dem bis zum 30.4.2014 geltenden Recht für die Maßnahmen der Verwaltungsbehörde in Abhängigkeit des Punktestands folgende Grundsätze:

Bis 8 Punkte

Die Verwaltungsbehörde hat hier in der Regel keine Anhaltspunkte festzustellen, dass sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erweist.

8 bis 13 Punkte

Der Betroffene erhält eine schriftliche Verwarnung, die gebührenpflichtig ist. Er wird auf die Möglichkeit eines Aufbauseminars hingewiesen. Bei einem Punktestand von bis zu 8 Punkten gibt es einen Nachlass von 4 Punkten. Bei einem Stand von 9 bis 13 Punkten wird ein Rabatt von 2 Punkten gewährt, allerdings ist in jedem Fall der Besuch des Aufbauseminars nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich.

14 bis 17 Punkte

Hier wird ebenfalls eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen und darüber hinaus die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Das Aufbauseminar muss innerhalb einer bestimmten Frist absolviert und der Behörde nachgewiesen werden. Nimmt der Betroffene nicht fristgerecht am Aufbauseminar teil, wird automatisch die Fahrerlaubnis entzogen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Ein Erlass von Punkten ist mit dieser Maßnahme nicht verbunden. Gleichzeitig wird der Betroffene darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung in Anspruch nehmen kann. Bei der Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung ist ein Erlass von 2 Punkten möglich, wenn die verkehrspsychologische Beratung erfolgreich absolviert wurde und mindestens 14 Punkte erreicht wurden und zuvo...

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