4.5.1 Ordnungswidrigkeitenverfahren

Gegen ein Urteil im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde möglich, jedoch nur dann, wenn die Geldbuße mehr als 250 EUR beträgt oder wenn eine Nebenfolge (z. B. Fahrverbot) angeordnet wurde oder wenn die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde (§ 79 OWiG). Ist nur eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG durch das Beschwerdegericht möglich, werden daran strenge Anforderungen gestellt: So ist die Beschwerde bei einer Geldbuße von 250 EUR oder weniger nur zulässig, wenn die Nachprüfung des Urteils der Rechtsfortbildung dient oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ermöglicht. Beträgt die Geldbuße weniger als 100 EUR ist die Rechtsbeschwerde nur aus Gründen der Rechtsfortbildung zulässig. Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Begründetheit entscheidet ausschließlich das Oberlandesgericht. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist im Wesentlichen an das Revisionsverfahren der Strafprozessordnung angelehnt. Damit können mit der Rechtsbeschwerde nur Verfahrensfehler oder Gesetzesverstöße des Amtsgerichts gerügt werden. Eine nochmalige Prüfung der Tatsachen findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde (§ 79 OWiG) bzw. der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 80, 79 OWiG) ist innerhalb einer Woche einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils.

Die Rechtsbeschwerde muss begründet werden, es sei denn, es handelt sich um eine Sachrüge. Die Begründungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit dem Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde, spätestens aber mit der Zustellung des vollständig abgefassten schriftlichen Urteils der ersten Instanz. Die Anträge und die Begründung der Rechtsbeschwerde können nur durch einen Rechtsanwalt oder Verteidiger in schriftlicher Form erfolgen. Die Beschwerdeeinlegung als solche kann von dem Betroffenen selbst erfolgen. Die Rechtsbeschwerde kann auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden. Wird die Sachrüge erhoben, muss diese nicht begründet werden. Die Sachrüge muss sich zweifelsfrei auf die Verletzung sachlichen Rechts stützen. Das betrifft insbesondere die Beweiswürdigung oder Urteilsfeststellungen. Die Formalien gelten grundsätzlich auch für den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und dessen Begründung.

4.5.2 Strafverfahren

Das strafrechtliche Urteil kann mit der Berufung angegriffen werden. Die Berufung ist innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen und kann innerhalb einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung begründet werden. War das Urteil zu dieser Zeit noch nicht zugestellt, kann die Berufung innerhalb einer Woche nach Zustellung des Urteils begründet werden (§ 317 StPO). Eine Verpflichtung dazu besteht allerdings für den Verteidiger nicht. Lediglich die Staatsanwaltschaft ist gehalten, das Rechtsmittel zu begründen (Nr. 156 Abs. 1 RiStBV). Im Berufungsverfahren werden nochmals alle Tatsachen des erstinstanzlichen Verfahrens geprüft.

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