Kann vor Erlass des Bußgeldbescheides bzw. des Strafbefehls keine Einstellung des Verfahrens erreicht werden, ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides/Strafbefehls gem. § 410 StPO Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss nicht begründet werden. Beim Strafbefehl kann der Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, z. B. Beschränkung auf den Straffolgenausspruch wie die Strafhöhe oder die Dauer des Führerscheinentzugs.

Wird im Ordnungswidrigkeitenverfahren der Bußgeldbescheid von der Behörde aufgrund des Einspruches nicht zurückgenommen, werden die Ermittlungsakten an die zuständige Staatsanwaltschaft übersandt und anschließend dem zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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