Wichtig ist, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts sowohl in verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren als auch im Strafverfahren so früh wie möglich beginnt. In der Praxis erfolgt der erste Kontakt mit dem Mandanten in der Regel dann, wenn dem Mandanten ein Anhörungsbogen zugegangen ist oder wenn er einen Bußgeldbescheid oder Strafbefehl erhalten hat oder sein Führerschein beschlagnahmt wurde.

 
Hinweis

Einspruchsfrist

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid oder einen Strafbefehl muss innerhalb von 2 Wochen seit Zustellung erfolgen. Das Datum findet sich auf dem gelben Briefumschlag mit dem zuzustellenden Schriftstück. Hat der Mandant dazu keine Unterlagen mehr, hilft auch ein Anruf bei der Bußgeldstelle bzw. Gericht oft nicht weiter, da dort die Zustellungsurkunden noch nicht vorliegen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist das Datum des Schreibens als Zustelldatum anzunehmen, um sich nicht ein weiteres Problemfeld des fristgerechten Einspruchs zu eröffnen.

Grundlage für eine Verteidigung sind die Aussagen des Mandanten sowie der Inhalt der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte. Es sollte sich immer ein Überblick über die Eintragungen im Bundeszentralregister und im Fahreignungsregister verschafft werden.

 
Wichtig

Vorherige Akteneinsicht

Es gilt der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verteidigung: Keine Stellungnahme zum Tatvorwurf ohne vorherige vollständige Akteneinsicht.

 
Hinweis

Verjährungsfrist

Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt gemäß § 26 Abs. 3 StVG eine Verjährungsfrist von 3 Monaten für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit.

Diese Frist gilt allerdings nur, wenn noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist oder öffentliche Klage erhoben wurde. Liegt ein Bußgeldbescheid vor, beträgt die Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt 6 Monate. Wichtig ist, dass es viele Möglichkeiten gibt, wie die Verjährung unterbrochen wird (§ 33 OWiG). Dazu gehören z. B. die Vernehmung des Betroffenen, die Absendung des Anhörungsbogens und die Zustellung des Bußgeldbescheides. Nach jeder Unterbrechungshandlung beginnt die Verjährung erneut.

Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung für den Bereich des Verkehrsrechts, werden die Kosten der Verteidigung grundsätzlich von der Versicherung übernommen. Ist der Tatvorwurf eine Ordnungswidrigkeit, besteht Rechtsschutz auch dann, wenn die Tat vorsätzlich begangen wurde. Handelt es sich aber um den Vorwurf einer Straftat, kommt es auf den Ausgang des Verfahrens an:

  • bei einer Verkehrsstraftat (z. B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Trunkenheitsfahrt, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Nötigung, Beleidigung im Straßenverkehr) besteht grundsätzlich Rechtsschutz bis rechtskräftig feststeht, dass die Tat vorsätzlich begangen wurde. Dann entfällt der Rechtsschutz rückwirkend.
  • bei anderen Vergehen außerhalb des Straßenverkehrs, die vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden können (z. B. Körperverletzung), besteht Rechtsschutz immer dann, wenn der Vorwurf eine Fahrlässigkeitstat ist. Wird dem Mandanten Vorsatz vorgeworfen, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat (z. B. bei einer Einstellung des Verfahrens ohne Urteil).
  • bei reinen Vorsatztaten außerhalb des Straßenverkehrs (z. B. Betrug) besteht von vornherein kein Versicherungsschutz.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge