Der Abfindungsvergleich hat wie jeder Vergleich auch sowohl die Rechtsnatur eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages als auch einer Prozesshandlung zur Beendigung eines Rechtsstreits. Gegenstand eines Abfindungsvergleichs ist die Kapitalisierung einer Rente. Dabei wird dem Geschädigten in der Regel das Risiko der Entwicklung der weiteren Beeinträchtigungen auferlegt.

Die Kapitalisierung von entgangenem Unterhalt und vermehrten Bedürfnissen ist durch die fiktive statistische Lebenserwartung des Getöteten begrenzt. Maßgebend sind dafür die statistischen Sterbetafeln. Der Erwerbsschaden wird durch den fiktiven Eintritt in das Rentenalter begrenzt. Der Haushaltsführungsschaden wird nach der Rechtsprechung auf 75 Lebensjahre begrenzt (OLG Hamm, Urteil v. 21.2.1994, 6 U 225/92). Diese Grenze ist aber willkürlich gesetzt und würde bedeuten, dass ein Mensch ab diesem Alter nicht mehr in der Lage ist, seinen Haushalt selbstständig zu führen.

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