Renten wegen Ersatz eines Unterhaltsschadens oder vermehrter Bedürfnisse können auch als Kapitalisierung mit einem Einmalbetrag gezahlt werden. Grundlage dafür sind § 843 Abs. 3 BGB und § 844 Abs. 2 BGB. Die Schwierigkeit der Kapitalisierung besteht darin, dass insbesondere bei den vermehrten Bedürfnissen eine Prognose über die Entwicklung der Beeinträchtigungen notwendig ist. In der Regel wird ein Kapitalisierungszins von zwischenzeitlich 2,5 % angenommen und von der Versicherung vorgegeben. Vor einigen Jahren waren das noch 5 %. Je geringer der Kapitalisierungszins ist, desto höher ist der kapitalisierte Betrag. Der Kapitalisierungszins besagt, zu welcher Rendite ein Kapitalbetrag aktuell angelegt werden kann, damit die zukünftig entstehenden Forderungen abgedeckt werden können. Aufgrund der zu erzielenden Renditen auf dem Kapitalmarkt ist eher ein niedrigerer Zinssatz anzunehmen.

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