Nach §§ 842, 843 Abs. 1 BGB sind alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen zu ersetzen, die der Geschädigte erleidet, weil er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig einsetzen kann. Das betrifft im Wesentlichen den Verlust von Einkommen jeglicher Art und alle Vermögensnachteile im Zusammenhang mit der Verwertung der Arbeitskraft.

Bei nichtselbstständigen Personen betrifft dies im Wesentlichen das entgangene Arbeitsentgelt soweit keine Lohn- und Gehaltsfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in Betracht kommt. Bei Krankengeldzahlungen ist ebenfalls die entsprechende Differenz zu berücksichtigen.

Problematisch ist der Nachweis und die Darstellung des Erwerbsschadens bei selbstständig Tätigen. In diesen Fällen ist ein konkreter Gewinnverlust darzulegen und unter Beweis zu stellen. Ausgangspunkt ist dabei die Anknüpfung an den durchschnittlichen Erfolg des Unternehmens in den letzten 3 Jahren und eine Prognose über die weitere Geschäftsentwicklung (BGH, Urteil v. 3.3.1998, VI ZR 385/96). Es empfiehlt sich hier, den Nachweis des Erwerbsschadens durch ein Sachverständigengutachten zu führen.

Im Rahmen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten ist die Zumutbarkeit und die Möglichkeit einer anderweitigen Arbeitsaufnahme zu prüfen und entsprechend anzurechnen.

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