Im Rahmen der Personenschäden soll nur ein Überblick über die häufigsten Schadensarten geliefert werden. Die Details zur konkreten Schadensberechnung und Streitfällen bei den spezifischen Schadensarten sind dann weiterführender Literatur zu entnehmen.

3.2.1 Heilbehandlungskosten

Die bei Personenschäden anfallenden Heilbehandlungskosten sind vom Geschädigten zu bezahlen. Dabei ist im Rahmen der Aktivlegitimation sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der privaten Krankenversicherung auf den gesetzlichen Forderungsübergang zu achten. Die Geltendmachung dieser Kosten spielen daher für die anwaltliche Geltendmachung von Schadensersatz nur eine untergeordnete Rolle, z. B. bei der Geltendmachung einer Selbstbeteiligung im Rahmen der privaten Krankenversicherung. Problematisch kann in diesem Zusammenhang die Erstattung von Besuchskosten naher Angehöriger im Krankenhaus sein. Im Wege der Vorteilsausgleichung sind bei einem Krankenhausaufenthalt ersparte Kosten der häuslichen Verpflegung zu berücksichtigen. Bei gesetzlich Versicherten entspricht das in der Regel dem zu zahlenden Eigenanteil für den Krankenhausaufenthalt. Mehrkosten für eine Unterbringung im Einzelzimmer oder eine Behandlung durch den Chefarzt sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Geschädigte auch ohne den Verkehrsunfall diese Leistungen in Anspruch genommen hätte.

Ist der Geschädigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, wird davon ausgegangen, dass diese Leistungen ausreichend sind, um die Gesundheit wieder herzustellen. Nimmt der gesetzlich krankenversichert Geschädigte Privatleistungen in Anspruch, sind diese nur unter (strengen) Voraussetzungen erstattungsfähig, z. B. wenn die Leistung zwingend notwendig ist und die gesetzlichen Kassenleistungen aus medizinischer Sicht nicht ausreichen (vgl. dazu BGH, Urteil v. 6.7.2004, VI ZR 266/03).

Zu den Heilbehandlungskosten gehören auch Eigenbeteiligungen bei therapeutischen Leistungen sowie Zuzahlungen zu Medikamenten und Fahrtkosten zu den jeweiligen Behandlungen.

Die Heilbehandlungskosten sind auch zum Gegenstandswert bei der anwaltlichen Gebührenberechnung hinzuzurechnen, wenn sie von der Krankenversicherung bezahlt werden.

3.2.2 Schmerzensgeld

Eine weitere wichtige Position bei Personenschäden ist die Geltendmachung von Schmerzensgeld. Bei kleineren Verletzungen empfiehlt es sich, zunächst das Ende der Heilbehandlung abzuwarten, denn ein wesentlicher Faktor bei der Berechnung des Schmerzensgeldes ist die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und Art und Umfang der Verletzungen. Bei größeren Verletzungen kann ein angemessener Vorschuss auf das Schmerzensgeld geltend gemacht werden.

Der Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld ergibt sich aus § 253 Abs. 2 BGB. Das Schmerzensgeld hat eine Doppelfunktion: Zum einen hat es eine Ausgleichsfunktion für Schäden, die Nichtvermögensschäden sind (Folgeschäden, soziale Belastungen, Dauerschäden, psychische Beeinträchtigungen). Zum anderen hat das Schmerzensgeld eine Genugtuungsfunktion in Anlehnung an die Zahlung einer Strafe (Maß des Verschuldens des Schädigers, wirtschaftliche Verhältnisse des Geschädigten, Anlass der Verletzungshandlung, verzögerte Schadensregulierung durch die Haftpflichtversicherung trotz eindeutiger Haftungslage).

 
Hinweis

Einzelfallentscheidungen

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist anhand von Einzelfallentscheidungen der Gerichte bei ähnlichen Verletzungen zu beurteilen. Die Tendenz der Rechtsprechung geht dahin, dass bei kleineren Verletzungen eher geringere Beträge zuerkannt werden bzw. bei geringfügigen Verletzungen kein Schmerzensgeld zugesprochen wird, bei schwereren und folgenreicheren Verletzungen dagegen höhere Beträge zuerkannt werden.

Die Kasuistik der Rechtsprechung hat den Nachteil, dass die in Betracht kommenden Entscheidungen bereits mehrere Jahre alt sind und sich auf Sachverhalte beziehen, die wiederum mehrere Jahre vor der Entscheidung liegen. Es sollte daher keine ältere Endentscheidung als 10 Jahre hinzugezogen werden.

Im Fall eines Mitverschuldens des Geschädigten ist nach der Rechtsprechung keine Quotierung des Schmerzensgeldes vorzunehmen, sondern das Mitverschulden bei der Bemessung des Schmerzensgeldes als besonderer Umstand neben anderen Umständen zu berücksichtigen. Rein faktisch läuft das allerdings auf eine Quotierung hinaus.

Bei der Anwendung der Einzelfallrechtsprechung ist die Geldentwertung zu berücksichtigen, und zwar zwischen dem Zeitpunkt der zugrunde gelegten Entscheidung und dem Zeitpunkt des zu bearbeitenden Personenschadens. Für diese Geldentwertung ist der Verbraucherindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen.

Da das Schmerzensgeld grundsätzlich einheitlich zu bemessen ist, wird in der überwiegenden Zahl der Fälle das Schmerzensgeld als einmaliger Kapitalbetrag geltend gemacht. Bei dem Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen wie z. B. anhaltende Schmerzen, die Notwendigkeit wiederholter, schmerzhafter und in ihrem Erfolg ungewisser ärztlicher Eingriffe oder auch die drohende Gefahr weiterer unfallbedingter Spätschäden, kann d...

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