Bei der Beauftragung eines Sachverständigen hat der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht zu beachten. Liegt ein Bagatellschaden vor und ist zu vermuten, dass ein Kostenvoranschlag zur Bezifferung des Schadens ausreichend ist, ist die Beauftragung eines Sachverständigen entbehrlich. Die Bagatellschadensgrenze wird von der Rechtsprechung bei 750 EUR gezogen. Unterhalb dieses Betrages werden Sachverständigengutachterkosten von der Haftpflichtversicherung unter Hinweis auf die Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht erstattet.

Hat der Mandant selbst noch keinen Sachverständigen mit der Kalkulation der Reparaturkosten und des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Wertminderung beauftragt, kann es ratsam sein, dem Mandanten bereits im ersten Beratungsgespräch einen konkreten Kfz-Sachverständigen zu empfehlen. Allerdings sollte sich der Rechtsanwalt zu 100 % auf die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens verlassen können. Das gilt insbesondere für den Fall einer späteren prozessualen Geltendmachung der Schadensersatzansprüche.

 
Hinweis

Kostentragung

Da der Mandant in der Regel Auftraggeber des Sachverständigengutachtens ist, ist dieser nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts grundsätzlich auch zur Zahlung des Sachverständigenhonorars verpflichtet.

Bei der Auswahl eines Sachverständigen sollte der Rechtsanwalt auch darauf achten, dass der Mandant nicht gleich kurze Zeit nach der Gutachtenerstellung mit Mahnungen des Sachverständigen hinsichtlich seiner Kosten konfrontiert wird.

Dem Sachverständigen ist bekannt, dass eine Unfallregulierung mehrere Wochen oder gar Monate betragen kann. Erhält der Mandant gleichwohl vor Abschluss der Unfallregulierung eine Mahnung des Sachverständigen über seine Gebühren, sollte durch den Rechtsanwalt versucht werden, einen Zahlungsaufschub zu erreichen. Ist dies nicht möglich, bleibt dem Mandanten oftmals keine andere Möglichkeit, als die Sachverständigengebühren zunächst zu bezahlen. Da der Sachverständige zur Sicherung seiner Honorarforderungen regelmäßig eine Sicherungsabtretung vom Mandanten unterschreiben lässt und diese auch bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorliegt, sollte bei einer Rechnungsbezahlung durch den Mandanten vom Sachverständigen eine schriftliche Erklärung darüber verlangt werden, dass seine Forderungen beglichen sind und er an der Sicherungsabtretung nicht mehr festhält. Das ist wichtig, um eine nochmalige Zahlung des Sachverständigenhonorars durch die gegnerische Haftpflichtversicherung zu vermeiden, die dann zur Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen des Mandanten gegen den Sachverständigen führt.

Die Frage der Sicherungsabtretung spielt bei der späteren gerichtlichen Geltendmachung eine Rolle. Der Mandant selbst ist für einen Zahlungsanspruch der Sachverständigengebühren nur dann aktiv legitimiert, wenn er selbst diese Gebühren vor Klageerhebung bezahlt hat und das auch nachweisen kann. In den meisten Fällen hat der Mandant diese Gebühren jedoch noch nicht bezahlt. Dann kann der Mandant diese Gebühren nur im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im Klageverfahren geltend machen. In diesem Fall muss entweder die Zahlung direkt an den Sachverständigen verlangt werden oder ein Klageantrag auf Freistellung gestellt werden.

 
Hinweis

Pauschale und Honorarempfehlung

Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Sachverständige berechtigt, sein Honorar auf der Grundlage der Schadenshöhe durch eine Pauschale zu berechnen. Regelmäßig orientieren sich aber die Sachverständigen an der Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK).

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