Für den Rechtsanwalt ist im Rahmen der Schadensregulierung von Relevanz, ob der Mandant hinsichtlich des Fahrzeugschadens über eine Kaskoversicherung verfügt und ob diese ggf. in Anspruch genommen werden soll. Die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ist insbesondere dann zu überlegen, wenn es sich um einen erheblichen Sachschaden handelt und der Mandant nicht in der Lage ist, ohne Weiteres die Kosten für eine Reparatur vorzustrecken (und auch keine andere Finanzierungsmöglichkeit in Betracht kommt) oder wenn die Haftungslage ergibt, dass den Mandanten eine Teilschuld am Verkehrsunfall trifft.

 
Hinweis

Höherstufungsschaden

Im Fall der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung für die Fahrzeugreparatur ist dann an die Geltendmachung der ggf. vereinbarten Selbstbeteiligung und des Höherstufungsschadens zu denken. Der Reparaturschaden geht bei Zahlung auf den Kaskoversicherer über und kann nur noch von diesem geltend gemacht werden. Die Kaskoversicherungen berechnen auf Anfrage den konkreten Höherstufungsschaden für die kommenden Versicherungsjahre.

Lehnt die gegnerische Haftpflichtversicherung eine Regulierung teilweise oder vollständig ab, soll jedoch das Fahrzeug gleichwohl repariert werden, kann über die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung eine Vorfinanzierung der Reparatur erreicht werden. Regelmäßig sind die Kaskoversicherungen bereit, eine zeitnahe Rückzahlung der Versicherungsleistung zu akzeptieren und auf eine Höherstufung des Mandanten in der Kaskoversicherung zu verzichten.

Für den Fall, dass die Kaskoversicherung in Anspruch genommen wird, ist im Rahmen der Geltendmachung von Sachschäden bei einer Mithaftung des Mandanten die Rechtsprechung zum Quotenvorrecht zu berücksichtigen Ferner sind auf dieser Grundlage die Schadensersatzansprüche zu berechnen.

 
Achtung

Rechtsanwaltsgebühren

Die mit der Schadenregulierung anfallenden Rechtsanwaltsgebühren werden von der Kaskoversicherung nur dann erstattet, wenn sich diese (durch vorherige Fristsetzung und Mahnung durch den Mandanten) mit ihrer Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag im Verzug befindet. Ggf. ist vorher eine Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung (möglicherweise auch nur in Höhe einer Erstberatungsgebühr nach § 34 RVG) zu prüfen, wobei hier das Vorliegen eines sog. Rechtsschutzfalles notwendig ist, d. h. dass der Mandant oder die Kaskoversicherung gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten verstoßen haben muss. Das ist nur ausnahmsweise der Fall, so dass der Mandant diese Kosten regelmäßig selbst übernehmen muss.

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