Bei der Schadensregulierung ist es für den Rechtsanwalt zwingend notwendig, die umsatzsteuerrechtliche Situation des Mandanten hinsichtlich des Fahrzeugs zu kennen. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB werden Umsatzsteuerbeträge nur dann vom Schädiger übernommen, wenn die Umsatzsteuer auch tatsächlich anfällt.

Im Rahmen des ersten Mandantengesprächs ist zu erfragen, ob der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

 
Hinweis

Betriebsvermögen oder Privatvermögen

Ist der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist zu ermitteln, ob das betreffende Fahrzeug zum Betriebsvermögen des Mandanten gehört oder nicht. Sollte sich das Fahrzeug im Privatvermögen des Mandanten befinden, ist dies auch bei einer grundsätzlichen Vorsteuerabzugsberechtigung ohne Bedeutung. Befindet sich das Fahrzeug jedoch im Betriebsvermögen, können für sämtliche Schadensersatzpositionen lediglich die Nettobeträge geltend gemacht werden. Die Umsatzsteueranteile sind dann vom Mandanten zu bezahlen.

Aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung entsteht dem Mandanten dadurch aber kein Nachteil. Der Mandant erhält die Mehrwertsteuer über seine Umsatzsteuererklärung erstattet. Diese Frage ist insbesondere für die Reparaturkosten im Fall einer tatsächlich durchgeführten Reparatur sowie die Rechtsanwaltsgebühren und das Sachverständigenhonorar von Bedeutung.

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