Im Gegensatz zu einer Wertsicherungsklausel kann ein Leistungsvorbehalt auch bei Verträgen mit einer Laufzeit unter 10 Jahren vereinbart werden.

Der Nachteil gegenüber der Wertsicherungsklausel liegt darin, dass bei der Letzteren nur die amtliche Statistik herangezogen zu werden braucht und daraus die neue Miete ohne Weiteres und leicht erfassbar errechnet werden kann.

Wie die Praxis zeigt, führt der Leistungsvorbehalt immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien. Trifft der Vermieter die Bestimmung, begegnet sie beim Mieter oftmals Zweifeln. Trifft die Bestimmung ein Dritter, ist meist ein Vertragsteil mit dem Ergebnis nicht zufrieden, kann jedoch trotzdem nur ausnahmsweise mit der Aussicht auf Erfolg dagegen vorgehen.

Die Vereinbarung eines Leistungsvorbehalts kann deshalb nur bei Verträgen von weniger als 10-jähriger Dauer empfohlen werden. Ab 10-jähriger Vertragsdauer ist der Wertsicherungsklausel der Vorzug zu geben.

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