Wie schon der Begriff "Leistungsvorbehalt" sagt, handelt es sich um einen Vorbehalt, der sich allerdings, was aus der Wortfassung nicht hervorgeht, auf künftige Leistung bezieht. Das wesentliche Kriterium des Leistungsvorbehalts besteht im Unterschied zur Wertsicherungsklausel darin, dass die künftige Leistung sich nicht automatisch an einer Bezugsgröße orientiert, also nicht entsprechend dem Preis eines anderen Wirtschaftsguts oder einer Indexzahl geleitet, vielmehr die Änderung der Bezugs- oder Vergleichsgröße, etwa die Veränderung des Lebenshaltungsindexes, lediglich Voraussetzung für die Änderung der Leistung, hier der Miete, ist, die dann aber nach einem anderen Maßstab zu bestimmen ist.

Leistungsvorbehalte können nur in gewerblichen Mietverträgen, nicht aber bei Mietverhältnissen über Wohnraum vereinbart werden. Hier kommt nur die Vereinbarung einer Indexmiete in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Formulierungsvorschlag Leistungsvorbehalt

"Sollte sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005 = 100) im Verhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um mehr als 5 Prozent verändern, tritt eine Änderung der Miete ein. Diese ist alsdann nach billigem Ermessen (durch einen von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennenden Schiedsgutachter) zu bestimmen und ab Beginn des auf die Überschreitung der 5-Prozent-Grenze folgenden Kalendermonats an zu bezahlen. Sofern aufgrund des vorstehenden Leistungsvorbehalts eine Änderung der Miete eingetreten ist, wird die Klausel gemäß den Bestimmungen des vorangehenden Satzes erneut anwendbar, sobald sich der für die Neufestsetzung laut Satz 1 maßgebliche Lebenshaltungskostenindex gegenüber seinem Stand im Zeitpunkt der vorangegangenen Anpassung erneut um mehr als 5 Prozent verändert hat."

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