Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration[1] [Bis 30.04.2019: Bau und Verkehr] kann für den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung vonArt. 56 Abs. 4 Satz 3 und Art. 59 abweichende Beurteilungssysteme zulassen.

[1] Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden ab 01.05.2019.

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