(1) 1Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung oder für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung sind, rechnen von der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit (allgemeiner Dienstzeitbeginn). 2Art. 37 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Zeiten einer Beschäftigung mit einer ermäßigten Arbeitszeit werden bei der Berechnung der Dienstzeit in vollem Umfang berücksichtigt.
(3) 1Der allgemeine Dienstzeitbeginn wird vorverlegt um
1. |
Zeiten einer Beschäftigung nach dem Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeübt wurden, |
2. |
|
3. |
Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit während der Probezeit sowie um Zeiten der Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG während der Probezeit im Umfang von bis zu 36 Monaten. |
2Der allgemeine Dienstzeitbeginn soll vorverlegt werden um
1. |
Zeiten einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nach dem Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn, aber vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe abgeleistet wurden, |
2. |
Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren oder einem nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen während der Schulausbildung oder während der für den Qualifikationserwerb (Art. 6) notwendigen Zeiten im Umfang von bis zu 36 Monaten. |
3. (weggefallen)
3Unbeschadet der Sätze 1 und 2 kann die oberste Dienstbehörde den allgemeinen Dienstzeitbeginn ausnahmsweise um weitere Zeiten vorverlegen, wenn ein besonderes dienstliches Interesse besteht.4Zeiten nach den Sätzen 1 bis 3 können nur in dem Umfang Berücksichtigung finden, als nicht bereits eine Anrechnung gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 3 oder[1] Art. 36 Abs. 2 und 3 erfolgt ist.
(4) 1Als Dienstzeit gelten auch
1. |
die Zeiten von Beurlaubungen unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn, |
5. |
Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie Zeiten der Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG; Zeiten werden im Umfang von bis zu 36 Monaten, vermindert um die Zeiten, um die der allgemeine Dienstzeitbeginn nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 2 vorverlegt wurde, berücksichtigt. |
2Treffen bei einer Person Zeiten von Beurlaubungen nach Satz 1 Nr.[2] [Bis 31.12.2021: Nrn.] 3 und 4 zusammen, so werden sie insgesamt bis zur Dauer von zehn Jahren berücksichtigt.
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