Leitsatz

Das OLG Zweibrücken hatte darüber zu entscheiden, ob aufgrund einer bei Eingehung der Ehe schon latent vorhandenen Unterhaltsverpflichtung eine Kürzung des Selbstbehalts zulässig ist.

 

Sachverhalt

Der Vater des Beklagten lebte in einem Pflegeheim. Soweit seine Einkünfte zur Deckung der Heimunterbringungskosten nicht ausreichten, wurden sie von der Klägerin getragen, die den Beklagten bereits mit Schreiben vom 27.10.2001 auf die Hilfegewährung hinwies. Für den streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2005 bis März 2006 errechnete die Klägerin eine Verpflichtung des Beklagten zur Beteiligung an den Heimunterbringungskosten seines Vaters von monatlich 504,00 EUR. Der Beklagte war dem Grunde nach seinem Vater wie auch seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtet. Nach Feststellung des AG war die Unterhaltspflicht ggü. seinem Vater auch bereits bei Eingehung der Ehe latent vorhanden und konnte insoweit auch die im Rahmen des Familienunterhalts heranzuziehenden ehelichen Lebensverhältnisse prägen.

Der Beklagte und seine Ehefrau hatten im Juli 2003 zur Finanzierung einer Immobilie ein Baudarlehen aufgenommen und traten darüber hinaus in zwei bestehende Darlehensverträge der Sparkasse ein. Auf diese Darlehen erbrachte der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum monatliche Zins- und Tilgungsleistungen von ca. 1.046,00 EUR. Im April 2004 nahm der Beklagte ein weiteres Darlehen bei seiner Arbeitgeberin über 5.100,00 EUR auf, das er in monatlichen Raten von 100,00 EUR zurückführte.

Das erstinstanzliche Gericht hat den Beklagten für einen monatlichen Unterhalt von 191,83 EUR für leistungsfähig gehalten und für den streitgegenständlichen Zeitraum unter Berücksichtigung der freiwillig von ihm geleisteten Zahlungen von 19,00 EUR monatlich einen Betrag von insgesamt 1.555,47 EUR an die Klägerin ausgeurteilt.

Der Beklagte legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung, die Klägerin Anschlussberufung ein.

Das Rechtsmittel des Beklagten hatte Erfolg.

 

Entscheidung

In der Sache führte das Rechtsmittel des Beklagten zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung und vollständiger Abweisung des Unterhaltsbegehrens der Klägerin, deren Anschlussberufung demzufolge unbegründet war.

Die Unterhaltsverpflichtung ggü. dem Vater des Beklagten stehe außer Streit. Dieser sei auch unterhaltsbedürftig.

Der Beklagte und seine Geschwister hafteten daher für den nicht gedeckten Unterhaltsbedarf anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Eine über die freiwillig erbrachte Leistung hinausgehende Haftung des Beklagten bestehe nicht, weil der Beklagte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen nicht imstande sei, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts weiteren Unterhalt für den Vater zu gewähren.

Das OLG ging von abzugsfähigen Aufwendungen für die Hausverbindlichkeiten i.H.v. ca. 974,00 EUR aus.

Zu den weiter zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen des Beklagten gehöre auch die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau, soweit diese ihren Unterhaltsbedarf nicht durch eigenes Einkommen decke. Der Beklagte schulde ihr Familienunterhalt gemäß §§ 1360, 1360a BGB.

Das Maß des Familienunterhalts bestimme sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, daher könne § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen und der Anspruch auf Familienunterhalt bei Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen in Geldbeträgen veranschlagt werden. Bei einem auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen sei nach den Süddeutschen Leitlinien, die vom OLG angewandt wurden, für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten ein Eigenbedarf von mindestens 1.050,00 EUR anzusetzen.

Zu Deckung des eigenen Lebensunterhalts verblieben dem Beklagten nach Berechnung des OLG noch rund 1.301,00 EUR. Dies sei weniger als die ihm im Verhältnis zu seinem Vater mindestens zu belassenden 1.400,00 EUR, so dass er zur Erbringung von Elternunterhalt nicht leistungsfähig sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.11.2007, 2 UF 107/07

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