Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet auch der Anspruch auf Leistungen. Nach dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" sind jedoch vor dem Hintergrund der nachgehenden Leistungsansprüche nach § 19 SGB V Unterbrechungen der Versicherung von bis zu einem Monat für den Leistungsanspruch unschädlich.
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