Leitsatz

  1. Leinen- oder Maulkorbzwang für Rottweilerhund auf einem gemeinschaftlichen Hofgrundstück
  2. Zuständigkeit des Landgerichts für Erstbeschwerde bei Auslandswohnsitz eines Beteiligten
 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG; § 1004 BGB; § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG

 

Kommentar

  1. Lässt ein Wohnungseigentümer einen Rottweiler auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden und keinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Hofgrundstück ungeleint und ohne Maulkorb umherlaufen, so kann dies die ungehinderte Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums mehr als unerheblich stören bzw. beeinträchtigen und ist in diesem Fall zu unterlassen.
  2. Die notwendige Beteiligung eines Eigentümers in den Vorinstanzen kann ausnahmsweise im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden, wenn dieser Eigentümer dort Tatsachen, aus denen sich über den bereits ermittelten Sachverhalt hinaus Aufklärungsansätze ergeben, nicht vorbringt.
  3. In WE-Verfahren, bei denen es um die Beseitigung von Beeinträchtigungen infolge baulicher Veränderungen oder die Durchsetzung der Unterlassung eines unzulässigen, störenden Gebrauchs (hier: beeinträchtigende Hundehaltung) geht, ist – trotz Wohnsitzes eines Beteiligten im Ausland – nicht das OLG, sondern das LG für die Entscheidung über die Erstbeschwerde zuständig.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2006, I-3 Wx 64/06, ZMR 12/2006, 944

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