(1) Die Anstellung ist eine Ernennung unter erstmaliger Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist oder dessen Bezeichnung sonst durch Gesetz festgesetzt ist.

 

(2) 1Die Beamten werden im Rahmen der besetzbaren Planstellen nach ihrer Bewährung, dem Prüfungsergebnis und dem Zeitpunkt der Feststellung der Befähigung für die Laufbahn angestellt. 2Sie dürfen erst nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit angestellt werden.

 

(3) 1Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Betroffene ohne die Verzögerung angestellt worden wäre, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder nach Erwerb der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. 2Entsprechendes gilt für einen Beamten, der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war. 3Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. 4Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. 5Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, so wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt. 6Die vorgeschriebene Probezeit bleibt hiervon unberührt.

 

(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

 

(5) Die Anstellung ist nur im Eingangsamt einer Laufbahn zulässig; die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Ausnahmen zulassen.

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