(1) 1Beamtinnen und Beamten soll in angemessenem Umfang Gelegenheit zur Fortbildung gegeben werden. 2Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme an bestimmten Fortbildungsangeboten besteht nicht. 3Nach längerer, insbesondere urlaubsbedingter Abwesenheit, soll die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen unterstützt werden.

 

(2) 1Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. 2Ihnen ist nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höherbewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung zu beweisen.

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