(1) Unbeschadet des § 28 können Beamtinnen und Beamte im mittleren Steuerverwaltungsdienst bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses zur Laufbahn des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes zugelassen werden, wenn sie
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an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, |
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nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit für den Aufstieg geeignet erscheinen, |
3. |
mindestens das dritte Beförderungsamt innehaben, |
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über eine überdurchschnittliche Beurteilung verfügen und |
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in einer sechsmonatigen berufsbegleitenden Aufstiegsausbildung mit abschließender Prüfung die Befähigung zum gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung nachgewiesen haben. |
(2) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung zugelassen wurden, können grundsätzlich nur Ämter bis zur Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A verliehen werden.
(3) Beamtinnen und Beamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A innehaben, kann in besonders begründeten Einzelfallen mit Zustimmung des Landespersonalausschusses ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A verliehen werden.
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