(1) Unbeschadet des § 28 können Beamtinnen und Beamte im mittleren Steuerverwaltungsdienst bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses zur Laufbahn des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes zugelassen werden, wenn sie

 

1.

an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben,

 

2.

nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit für den Aufstieg geeignet erscheinen,

 

3.

mindestens das dritte Beförderungsamt innehaben,

 

4.

über eine überdurchschnittliche Beurteilung verfügen und

 

5.

in einer sechsmonatigen berufsbegleitenden Aufstiegsausbildung mit abschließender Prüfung die Befähigung zum gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung nachgewiesen haben.

 

(2) Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung zugelassen wurden, können grundsätzlich nur Ämter bis zur Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A verliehen werden.

 

(3) Beamtinnen und Beamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A innehaben, kann in besonders begründeten Einzelfallen mit Zustimmung des Landespersonalausschusses ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A verliehen werden.

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