(1) Die Höchstaltersgrenze nach § 18 Abs. 2 NBG gilt nicht für einen Vorbereitungsdienst, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.

 

(2) Die Höchstaltersgrenzen nach § 18 Abs. 2 und 3 NBG gelten nicht

 

1.

in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 8 SVG[2] [Bis 13.02.2024: § 7 Abs. 6 SVG] vorliegen,

 

2.

für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungsoder Zulassungsscheins nach § 9 SVG und

 

3.

für Beamtinnen und Beamte eines niedersächsischen Dienstherrn, die zur Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder einer Probezeit beurlaubt und in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe berufen werden.

 

(3) 1Die Höchstaltersgrenzen nach § 18 Abs. 2 und 3 NBG erhöhen sich um Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) je Kind oder Pflegefall um jeweils bis zu drei Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde. 2Die Pflegebedürftigkeit ist nach § 3 Abs. 2 PflegeZG nachzuweisen. 3In den Fällen des § 18 Abs. 2 NBG darf das 46. Lebensjahr und in den Fällen des § 18 Abs. 3 NBG das 49. Lebensjahr nicht überschritten werden.

 

(4) Hat eine Laufbahnbewerberin oder ein Laufbahnbewerber die Höchstaltersgrenze überschritten, so ist eine Einstellung abweichend von § 18 Abs. 2 und 3 NBG sowie von Absatz 3 möglich, wenn sie oder er

 

1.

an dem Tag, an dem der Antrag auf Einstellung gestellt wird, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt oder

 

2.

eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter ist und innerhalb eines Jahres nach der Entlassung wieder eingestellt wird.

 

(5) 1Das Finanzministerium kann auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen zulassen, und zwar

 

1.

für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten, oder

 

2.

für einzelne Fälle, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

2Betrifft die Ausnahme eine Kommunalbeamtin oder einen Kommunalbeamten oder eine Körperschaftsbeamtin oder einen Körperschaftsbeamten, so entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde; die oberste Dienstbehörde kann in diesem Fall ihre Befugnis nach Satz 1 übertragen.

[1] § 16 geändert durch Gesetz zur Einführung einer Familienpflegezeit für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Laufbahnverordnung. Anzuwenden ab 14.02.2024.

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