(1) Von Ausgleichsleistungen sowie von den Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe kann unbeschadet einer strafrechtlichen oder steuerstrafrechtlichen Verfolgung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden,
(2) 1Über die Ausschließung von der Gewährung von Ausgleichsleistungen entscheidet auf Antrag des Leiters des Ausgleichsamtes der Leiter des Landesausgleichsamtes. 2Die Entscheidung ist zu begründen; sie kann vom Betroffenen nach den §§ 338 ff. angefochten werden. 3Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. 4Die Entscheidung kann auf Antrag des Leiters des Ausgleichsamtes auch nach der Zuerkennung des Anspruchs oder nach dessen Erfüllung erfolgen; gewährte Leistungen sind zurückzuerstatten. 5Ist derjenige, dem ein Verhalten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zur Last gelegt wird, vor Einleitung oder Abschluß eines Ausschließungsverfahrens verstorben, kann das Verfahren mit Wirkung gegen den Erben oder weitere Erben eingeleitet oder abgeschlossen werden.
(3) Besteht hinreichender Verdacht, daß die Voraussetzungen für eine Ausschließung nach Absatz 1 vorliegen, kann nach Stellung des Antrags auf Ausschließung die Zahlung laufender Leistungen vom Leiter des Ausgleichsamtes durch Bescheid vorübergehend gesperrt werden, bis über die Ausschließung entschieden ist.
(4) Für die Entscheidung über die Ausschließung von Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe nach Absatz 1 und für die Anfechtung solcher Entscheidungen gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung.
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