(1) 1Der Beschwerdeausschuß entscheidet durch Beschluß. 2Er kann, statt selbst zu entscheiden, die Sache an das Ausgleichsamt zurückverweisen.

 

(2) Der Beschwerdeausschuß kann den Bescheid auch zum Nachteil dessen, der die Beschwerde eingelegt hat, ändern.

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