(1) 1Bürger des Landkreises, die ein Ehrenamt ausüben, haben eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Landkreis. 2Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen den Landkreis nicht vertreten, es sei denn, daß sie als gesetzlicher Vertreter handeln.

 

(2) Absatz 1 gilt auch für ehrenamtlich tätige Einwohner, wenn die Vertretung der Ansprüche oder Interessen Dritter mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht; ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Landrat.

 

(3) Verletzt ein Bürger oder ein Einwohner seine Pflichten nach Absatz 1 oder 2, so gilt § 13 Abs. 3 und 4.

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