(1) Für die Aufsicht des Staates über die Landkreise gelten die Bestimmungen des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.

 

(2) 1Aufsichtsbehörde der Landkreise ist der Regierungspräsident, obere Aufsichtsbehörde der Minister des Innern. 2Der Minister des Innern kann seine Befugnisse als obere Aufsichtsbehörde auf den Regierungspräsidenten übertragen. 3Die der obersten Aufsichtsbehörde in den Gesetzen übertragenen Befugnisse nimmt der Minister des Innern wahr.

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