(1) Der Kreisausschuß kann zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen bilden, die ihm unterstehen.
(2) Die Vorschriften des § 72 Abs. 2 bis 4 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.
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