(1) Für die Wählbarkeit als ehrenamtlicher Kreisbeigeordneter oder zu einem anderen Ehrenamt gilt die Vorschrift des § 23 entsprechend.
(2) Landrat oder Kreisbeigeordneter kann nicht sein:
1. |
wer gegen Entgelt im Dienst des Landkreises steht, |
2. |
wer gegen Entgelt im Dienst einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Gesellschaft steht, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist, |
4. |
wer Bürgermeister oder Beigeordneter einer Gemeinde des Landkreises ist. |
(3) Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.
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