(1) Für die Wählbarkeit als ehrenamtlicher Kreisbeigeordneter oder zu einem anderen Ehrenamt gilt die Vorschrift des § 23 entsprechend.

 

(2) Landrat oder Kreisbeigeordneter kann nicht sein:

 

1.

wer gegen Entgelt im Dienst des Landkreises steht,

 

2.

wer gegen Entgelt im Dienst einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder Gesellschaft steht, an der der Landkreis maßgeblich beteiligt ist,

 

3.

wer als hauptamtlicher Beamter oder als haupt- oder nebenberuflicher Arbeitnehmer[1] [Bis 15.05.2020: Angestellter] des Landes unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über den Landkreis wahrnimmt,

 

4.

wer Bürgermeister oder Beigeordneter einer Gemeinde des Landkreises ist.

 

(3) Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 16.05.2020.

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