Ist nach§ 19 Abs. 1 WHG durch die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder nach § 19 Abs. 2 WHG durch die Bergbehörde über die Erteilung einer Erlaubnis zu entscheiden, so sind auch für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung die für die Planfeststellung oder den bergrechtlichen Betriebsplan geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.

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