§§ 1 - 3 Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Die Verordnung gilt für Stellplätze und Garagen im Sinne von § 2 Absatz 8 und § 49 der Landesbauordnung (LBO) vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422).

 

(2) Die Verordnung gilt nicht für Gebäude und Gebäudeteile zum Abstellen von

 

1.

Dienstfahrzeugen, die dem Brand- und Katastrophenschutz oder dem Rettungsdienst dienen,

 

2.

Arbeitsmaschinen oder land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie

 

3.

Betriebsfahrzeugen in Werk- und Lagerräumen von Handwerksbetrieben, wenn die Abstellfläche im Arbeitsraum im Verhältnis zur Grundfläche des Arbeitsraumes untergeordnet ist.

§ 2 Begriffe und allgemeine Anforderungen

 

(1) Offene Mittel- und Großgaragen sind Garagen, die in jedem Geschoss unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist.

 

(2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.

 

(3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.

 

(4) überirdische Garagen sind Garagen, deren Fußbodenoberkante im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt.

 

(5) Allgemein zugängliche Garagen sind Garagen, die, zumindest auch teilweise, einem allgemeinen Besucherverkehr dienen.

 

(6) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.

 

(7) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient.

 

(8) Verkehrsflächen von Garagen sind alle allgemein befahr- und begehbaren Flächen, ausgenommen Garageneinstellplätze.

 

(9) 1Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze, Abstellplätze für Fahrräder, Anhänger und Elektrokleinstfahrzeuge und der Verkehrsflächen. 2Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. 3Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit in § 4 Absatz 6 nichts anderes bestimmt ist.

 

(10) Garagen sind mit einer Nutzfläche

 

1.

bis 100 m2 Kleingaragen,

 

2.

über 100 m2 bis 1 000 m2 Mittelgaragen,

 

3.

über 1 000 m2 Großgaragen.

 

(11) 1Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile von Garagen die Anforderungen der Landesbauordnung an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden. 2Die Erleichterungen des§ 29 Absatz 6, § 30 Absatz 3 Satz 2, § 31 Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 39 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4, § 40 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie des § 41 Absatz 5 Nummer 1 und 3 LBO sind nicht anzuwenden.

§ 3 Allgemeine Anforderungen an Einstellplätze und Verkehrsflächen, Frauenparkplätze, barrierefreie Einstellplätze

 

(1) 1Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen von Garagen sind so überschaubar zu gestalten und so zu kennzeichnen, dass sich jede Benutzerin oder jeder Benutzer gefahrlos orientieren kann, auch wenn sie oder er mit der Anlage nicht vertraut ist. 2Wände und Decken sind mit hellen Anstrichen zu versehen. 3Beleuchtungskörper sind derart zu verteilen, dass dunkle und verschattete Bereiche vermieden werden. 4Nicht einsehbare Bereiche sind zu vermeiden.

 

(2) 1In allgemein zugänglichen Großgaragen sollen mindestens 10 % der Garageneinstellplätze ausschließlich der Benutzung durch Frauen vorbehalten sein und sind als solche kenntlich zu machen (Frauenparkplätze). 2Sie sollen in der Nähe der Zufahrt so angeordnet sein, dass sie von mindestens einer von der Betreiberin oder dem Betreiber zu bestimmenden Person eingesehen oder durch Videokameras und Monitore in ausreichender Zahl überwacht werden können: Zu den Frauenparkplätzen führende Treppenräume müssen ebenfalls eingesehen oder durch Videokameras überwacht werden können. 3Im Bereich der Frauenparkplätze sind in ausreichender Zahl gut sichtbar Alarm-Melder anzubringen. 4Eine Unterschreitung des in Satz 1 genannten Anteils an Frauenparkplätzen kann gestattet werden, wenn nachweislich weniger Frauenparkplätze erforderlich sind.

 

(3) 1Allgemein zugängliche Garagen müssen mindestens 1 % der Garageneinstellplätze, mindestens jedoch zwei barrierefreie Einstellplätze haben; die Einstellplätze sind durch Zusatzschilder nach§ 42 Absatz 2 StVO entsprechend zu kennzeichnen. 2Die Einstellplätze müssen barrierefrei erreichbar und in unmittelbarer Nähe zu den Zu- oder Abfahrten, den Ein- oder Ausgängen oder den Aufzügen angeordnet sein.

§§ 4 - 21 Teil 2 Bauvorschriften

§ 4 Zu- und Abfahrten

 

(1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflä...

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