(1) Das Recht, sich friedlich und unbewaffnet zu versammeln, ohne dass es einer Anmeldung oder Erlaubnis bedürfte, steht allen Bewohnern der Freien Hansestadt Bremen zu.

 

(2) 1Versammlungen unter freiem Himmel können durch Gesetz anmeldepflichtig gemacht werden. 2Bei unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit können sie durch die Landesregierung verboten werden.

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