(1) 1Der Straßenbaubehörde obliegen die Durchführung des Straßenbaues und der Unterhaltung sowie die Verwaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen. 2Sie hat die hierfür notwendigen Maßnahmen zu treffen. 3Soweit diese Maßnahmen den Träger der Straßenbaulast finanziell belasten, sind sie im Benehmen mit diesem vorzunehmen.

 

(2) Der Bau, die Unterhaltung und die Verwaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen sowie die Überwachung ihrer Verkehrssicherheit obliegen den Organen und Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung öffentlicher Gewalt.

 

(3) 1Das für den Straßenbau zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Behörde wird ermächtigt, durch Verwaltungsvereinbarung den Bau, die Unterhaltung und die Verwaltung einzelner Abschnitte von im Bereich der Landesgrenze verlaufenden Bundesfernstraßen, Landesstraßen oder Kreisstraßen auf die Straßenbaubehörden eines anderen Bundeslandes zu übertragen oder diese Aufgaben in einem anderen Bundesland zu übernehmen, wenn dies im Interesse einer einheitlichen Betreuung eines Straßenzugs geboten ist. 2Die Verwaltungsvereinbarung ist jeweils im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen.

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