(1) 1Bei der Linienführung der Straßen sind die Erfordernisse der Raumordnung und des Verkehrs sowie die Belange der Ortsplanung, der Wasserwirtschaft, der Bodennutzung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Denkmalpflege und der Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. 2Die Straßenbaubehörden beteiligen bei Straßenplanungen rechtzeitig die zuständigen Behörden der Landesplanung. 3Diese führen das Raumordnungsverfahren nach § 17 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) oder die vereinfachte raumordnerische Prüfung nach § 18 LPlG durch; das Ergebnis dieses Verfahrens ist bei der Planfeststellung zu beachten.

 

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten, die überörtliche Belange berühren, entscheidet die oberste Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde.

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