(1) 1Die Widmung für den Gemeingebrauch (§ 15) wird durch die Straßenbaubehörde ausgesprochen. 2Dabei ist die Straßengruppe, zu der die Straße gehört, festzulegen. 3Soweit die Widmung sich auf den verkehrlichen Gemeingebrauch bezieht, kann sie auf einzelne Verkehrsarten sowie auf einzelne Verkehrszwecke, insbesondere den Anlieger-, den Lade-, den "Park-and-ride"- oder den öffentlichen Personennahverkehr beschränkt werden.

 

(2) Voraussetzung für die Widmung ist, daß der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 34 oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.

 

(3) Die Widmung ist durch ortsübliche Bekanntmachung öffentlich bekanntzugeben.

 

(4) Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

 

(5) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.

 

(6) Straßen, die, ohne gewidmet zu sein, bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem öffentlichen Verkehr dienten und diesem kraft Privatrechts nicht entzogen werden können, gelten als gewidmet.

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