(1) Baurechtliche oder nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen für die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen an Straßen A in einer Entfernung bis zu 40 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, dürfen nur im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde erteilt werden.

 

(2) Bedürfen die Bauanlagen im Sinne des Absatzes 1 keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle des Einvernehmens die Genehmigung der Straßenbaubehörde.

 

(3) Das Einvernehmen nach Absatz 1 und die Genehmigung nach Absatz 2 dürfen nur versagt oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dieses für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere wegen der Sichtverhältnisse, Ausbauabsichten und Straßengestaltung nötig ist.

 

(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 vorliegen.

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