(1) Beamten des gehobenen Dienstes darf im Rahmen eines auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstiegs ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn sie

 

1.

nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheinen,

 

2.

sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 befinden,

 

3.

eine Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben,

 

4.

seit mindestens drei Jahren überwiegend Aufgaben des höheren Dienstes wahrgenommen, sich dabei bewährt haben und auch künftig diese Aufgaben wahrnehmen sollen und

 

5.

das 50., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben.

 

(2) Den Beamten darf höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden.

 

(3) § 21a Abs. 2 und § 30 Abs. 2 gelten entsprechend.

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