(1) Beamten des gehobenen Dienstes darf im Rahmen eines auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstiegs ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn sie
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nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheinen, |
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sich mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 befinden, |
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eine Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben, |
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seit mindestens drei Jahren überwiegend Aufgaben des höheren Dienstes wahrgenommen, sich dabei bewährt haben und auch künftig diese Aufgaben wahrnehmen sollen und |
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das 50., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben. |
(2) Den Beamten darf höchstens ein Amt bis zu der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden.
(3) § 21a Abs. 2 und § 30 Abs. 2 gelten entsprechend.
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