1Ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt haben. 2In Laufbahnen mit erheblichem Bewerbermangel müssen die Beamten eine Dienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt haben. 3Die Feststellung, ob für eine Laufbahn ein erheblicher Bewerbermangel besteht, trifft das für die Gestaltung der Laufbahn zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium durch zu veröffentlichende Verwaltungsvorschrift.

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