(1) 1Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als staatlich anerkannt, soweit sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung in Baden-Württemberg anbieten, ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen, diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaats steht und die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaats gewährleistet ist. 2Die Einrichtung der Niederlassung sowie die Ausweitung ihres Studienangebots sind dem Wissenschaftsministerium mindestens sechs Monate vor Aufnahme des Studienbetriebes anzuzeigen. 3Mit der Anzeige ist die staatliche Anerkennung durch den Herkunftsstaat und der Umfang dieser Anerkennung nachzuweisen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen aus anderen Bundesländern.

 

(2) 1Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach Absatz 1 sind, haben ihre Tätigkeit sechs Monate vor Aufnahme dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen, wenn sie aufgrund von Kooperationen mit Hochschulen nach Absatz 1 Ausbildungen zur Vorbereitung auf eine Hochschulprüfung durchführen oder auf die Verleihung eines Grades durch eine Hochschule nach Absatz 1 durch die Abnahme von Prüfungen vorbereiten wollen. 2Diese Tätigkeit ist zulässig, wenn

 

1.

nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule in Baden-Württemberg oder im Herkunftsstaat oder Herkunftsland[1] der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule erfüllen,

 

2.

[2]das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Einrichtung, soweit dieses auf einen Bachelor- oder Mastergrad hinführt, im Rahmen einer Akkreditierung nach Artikel 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags akkreditiert oder unter Mitwirkung einer vom Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur unter entsprechender Anwendung der Kriterien aus Artikel 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und der Rechtsverordnungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags zertifiziert ist,

Bis 30.12.2020:

2.

das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Einrichtung, soweit dieses auf einen Bachelor- oder Mastergrad hinführt, unter Mitwirkung einer vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungseinrichtung akkreditiert ist,

 

3.

die Kontrolle der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule über den Verlauf des Studiums und die Erbringung der erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen gesichert ist und

 

4.

diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaates oder des Herkunftslandes[3] der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule steht, insbesondere das Studienangebot im Herkunftsstaat oder Herkunftsland[4] anerkannt ist und zu einem dort anerkannten Grad führt.

3Mit der Anzeige ist dem Wissenschaftsministerium nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen. 4Für Ausweitungen oder wesentliche Änderungen des Studienangebots nach Betriebsaufnahme gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 5§ 37 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass neben der den Grad verleihenden ausländischen Hochschule auch die Einrichtung anzugeben ist, an der die Ausbildung durchgeführt worden ist.

 

(3) 1Ausländischen Hochschulen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union kann auf Antrag der Betrieb von Niederlassungen gestattet werden, wenn

 

1.

es sich um staatliche Hochschulen handelt oder wenn sie im Herkunftsstaat staatlich anerkannt sind,

 

2.

sie ihre im Herkunftsstaat anerkannte Ausbildung anbieten,

 

3.

sie ihre im Herkunftsstaat anerkannten Grade verleihen,

 

4.

diese Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen des Herkunftsstaats steht,

 

5.

sichergestellt ist, dass nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule in Baden-Württemberg oder im Herkunftsstaat der den Hochschulgrad verleihenden Hochschule erfüllen,

 

6.

das Studienangebot der die Ausbildung durchführenden Niederlassung, soweit dieses auf einen Bachelor- oder Mastergrad hinführt, unter Mitwirkung einer vom Akkreditierungsrat anerkannten Akkreditierungseinrichtung akkreditiert ist und

 

7.

die Qualitätssicherung durch die Hochschule des Herkunftsstaats gesichert ist.

2Die Voraussetzungen nach Nummern 1 bis 7 sind dem Wissenschaftsministerium mit dem Antrag auf Gestattung und bei jeder Ausweitung des Studienangebots nachzuweisen. 3Die Gestattung kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 dienen. 4Die Gestattung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gestattung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fristgerecht abgeholfen worden ist. 5Die Gestattung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Gestattung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen und diesem Mangel trotz Aufforderung nicht fri...

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