(1) 1Soweit der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen oder sonstige Entscheidungen der Hochschule nach diesem Gesetz der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedürfen, ist diese aus den in Absatz 2 genannten Rechtsgründen zu versagen und kann aus den in Absatz 3 genannten Sachgründen versagt werden. 2Die Zustimmung kann teilweise und mit Nebenbestimmungen erteilt werden.

 

(2) Die Zustimmung ist zu versagen bei Verstößen

 

1.

gegen Rechtsvorschriften,

 

2.

gegen Verpflichtungen des Landes gegenüber dem Bund, gegenüber anderen Ländern oder anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

 

(3) Die Zustimmung kann versagt werden bei Nichtübereinstimmung mit den Zielen und Vorgaben des Landes in struktureller, finanzieller und ausstattungsbezogener Hinsicht.

 

(4) 1Aus den in den Absätzen 2 und 3 genannten Gründen kann das Wissenschaftsministerium den Erlass oder die Änderung von Satzungen oder sonstigen Entscheidungen der Hochschule verlangen. 2Die zuständigen Organe der Hochschule müssen darüber beraten und beschließen. 3Das Verlangen wird gegenüber dem Rektorat erklärt. 4Mit dem Verlangen kann eine angemessene Frist gesetzt werden, in der die notwendigen Beschlüsse zu fassen sind. 5Kommen die zuständigen Organe der Hochschule dem Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann das Wissenschaftsministerium die notwendigen Anordnungen anstelle der Hochschule treffen.

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