(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b, Bewerberinnen oder Bewerbern um einen Platz in diesen Einrichtungen, Empfängerinnen und Empfängern ambulanter Pflegedienstleistungen und Personen, die sich für die Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienstleistungen interessieren, Geld- oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

 

(2) Dies gilt nicht, wenn

 

1.

andere als die vertraglich vereinbarten Leistungen des Trägers abgegolten werden,

 

2.

geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden,

 

3.

Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Platzes in einer Einrichtung nach § 1a Absatz 1 zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb dieser Einrichtung versprochen oder gewährt werden oder

 

4.

Geldleistungen gewährt werden, die zur Deckung eines Eigenanteils des Trägers dienen, die dieser auf Grund von Vergütungs- oder Pflegesatzvereinbarungen nach gesetzlichen Vorschriften aufzubringen hat.

 

(3) 1Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3 sind im Hinblick auf eventuelle Ansprüche auf Rückzahlung in geeigneter Form dinglich zu sichern und innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, spätestens jedoch nach Wiederbelegung des frei gewordenen Platzes der Einrichtung, zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. 2Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens vier Prozent für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. 3Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen und die Zinsen jährlich auszuzahlen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht werden.

 

(4) 1Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Wohn- und Betreuungsform ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b und Empfängerinnen und Empfängern ambulanter Pflegedienstleistungen neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen versprechen oder gewähren zu lassen. 2Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.

 

(5) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 4 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b und der Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.

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