(1) 1Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. 2Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.

 

(2) 1Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzustellen. 2Das gilt nicht für Verträge im Rahmen der laufenden Verwaltung. 3Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

 

(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.

 

(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.

 

(5) 1Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. 2Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.

 

(6) 1Stellen der beamteten Hilfskräfte sind in gesonderten Stellenübersichten auszubringen. 2Das Gleiche gilt für Stellen ständig mit der regelmäßigen Arbeitszeit Beschäftigter, deren Entgelte nicht in Titelgruppen veranschlagt sind.

 

(7) Stellen der Beamten im Vorbereitungsdienst sind in Bedarfsnachweisen zu erläutern; die Gesamtzahl dieser Stellen ist verbindlich.

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