(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.

 

(2) 1Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das Finanzministerium in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Ministers der Beschlußfassung der Landesregierung. 2Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes.

 

(3)[1] Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags, des Verfassungsgerichtshofs, des Rechnungshofs oder der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so ist dem Landtag mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes auch der vollständige Einzelplan nach den Voranschlägen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags, des Verfassungsgerichtshofs, des Rechnungshofs oder der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vorzulegen.

Bis 31.12.2019:

(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen des Präsidenten des Landtags, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs oder des Präsidenten des Rechnungshofs ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so ist dem Landtag mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes auch der vollständige Einzelplan nach den Voranschlägen des Präsidenten des Landtags, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs oder des Präsidenten des Rechnungshofs vorzulegen.

[1] Abs. 3 geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2020/21. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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