(1) 1Bei Hinausschiebung der Altersgrenze nach § 39 LBG wird ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats nach Maßgabe des Absatzes 2 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, soweit nicht bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit eine Freistellungsphase vorliegt. 2Der Zuschlag beträgt 10 Prozent der Summe aus den Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, den Zuschüssen zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, den Amtszulagen sowie der Strukturzulage. 3Emeritierte Hochschullehrer erhalten keinen Zuschlag.

 

(2) 1Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass der Beamte oder Richter aus dem laufenden Beamten- oder Richterverhältnis keine Versorgungsbezüge wegen Alters erhält und dass er den Höchstruhegehaltssatz (§ 27 Abs. 1 LBeamtVGBW) erreicht hat. 2Erreicht der Beamte oder Richter den Höchstruhegehaltssatz erst während der Zeit des Hinausschiebens, wird der Zuschlag ab Beginn des folgenden Kalendermonats gezahlt.

 

(3)[2] 1Liegen die Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 LBG vor, gelten die Absätze 1 und 2 bis zum Beginn des Ruhestands entsprechend. 2Satz 1 gilt für Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein versorgungsabschlagsfreies Ruhegehalt nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 LBeamtVGBW entsprechend.

 

(4[3] [Bis 31.10.2020: 3] ) Beamte und Richter der Besoldungsgruppen und kw-Besoldungsgruppen B 2 bis B 11, R 3 bis R 8, W 3 sowie der Besoldungsgruppe C 4 kw sind von der Gewährung des Zuschlags ausgenommen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2020.
[2] Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.11.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.11.2020.

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